Allgemeine Geschäftsbedingungen

COMMUNITOR Internetservice GmbH

1    Allgemeines
1.1    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der COMMUNITOR Internetservice GmbH (nachfolgend kurz COMMUNITOR genannt) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und COMMUNITOR. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich COMMUNITOR diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
1.2    Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von COMMUNITOR angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls gesondert vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Katalogen, Prospekten etc. enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.
1.4    Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt dann als geschlossen, wenn COMMUNITOR nach dem Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Errichtung eines Web-Space oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Erstellen von Kreationen) begonnen hat. 
1.5    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen jeden Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.
1.6    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2    Leistung und Honorare
2.1    Der Honoraranspruch von COMMUNITOR entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. COMMUNITOR ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2    COMMUNITOR behält sich Preisänderungen vor, insbesondere bei ungewöhnlich hoher Abfrage angemieteter WWW-Seiten, unlimitierten Zugängen und Erhöhungen der COMMUNITOR entstehenden Unkosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
2.3    Für den COMMUNITOR im Zusammenhang mit Fremdleistungen entstehenden Aufwand wird entweder eine Pauschale oder ein Zuschlag von 15 % auf die Fremdkosten (etwa Druck-, Litho/Scankosten, Copyrightkosten, etc.) in Rechnung gestellt. Ein derartiger Zuschlag wird nicht für Kosten von Botendiensten, Portokosten sowie Kosten von Eigenkreationen verrechnet.
2.4    Alle COMMUNITOR erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (etwa Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
2.5    Alle Leistungen von COMMUNITOR, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von COMMUNITOR.
Diese Leistungen werden nach Stundenaufwand verrechnet (pro begonnene 15 Minuten; der aktuelle Stundensatz ist dem jeweiligen Kostenvoranschlag zu entnehmen):
Kontakt-/Beratungsstunden werden für die Betreuung und Beratung verrechnet (direkter persönlicher Kontakt – nicht daher etwa Telefonate), außer es wurde für die Betreuung und Beratung ein Pauschalhonorar schriftlich vereinbart oder ein eigener Support- und Wartungsvertrag abgeschlossen. Kontaktstunden sind ab dem Auftrag des Kunden (in der Regel nach der Präsentation) zu honorieren.
Technikstunden werden für alle Aufwände verrechnet, die nicht kreativen Charakter haben (etwa Umbauten; Änderungen; Formatanpassungen; Datenkonvertierungen; Brennen der Daten auf Datenträger ab dem dritten Korrekturlauf; Sonderarbeiten wie außergewöhnlich schwierige Bildersuche, Aufbereitung mangelhafter beigestellter Unterlagen für professionelle Verwendung etc.).
Bildbearbeitungsstunden werden in Rechnung gestellt, wenn bestehende Fotos verändert werden.
2.6    Für alle Arbeiten von COMMUNITOR, die nach erfolgtem Ausführungsbeginn und vor Abnahme vom Kunden aus welchen Gründen auch immer storniert werden, gebührt COMMUNITOR eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich an COMMUNITOR zurückzustellen.
2.7    Kostenvoranschläge von COMMUNITOR sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von COMMUNITOR schriftlich veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird COMMUNITOR den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

3    Lieferung und Erstellung von Software
3.1    Bei individuell von COMMUNITOR erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Kunden gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Produktbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei COMMUNITOR.
COMMUNITOR übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Kunden entspricht oder mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden. Weiters übernimmt COMMUNITOR keine Gewähr dafür, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
3.2    Für vom Kunden abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die von COMMUNITOR nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden.
Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebene Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch kurzfristige Überlassung, zu unterlassen.
3.3    Werden von COMMUNITOR gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten.

4    Vertragsdauer
4.1    Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die in Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen.
Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil durch schriftliche oder elektronische Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt worden ist. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich oder elektronisch aufgekündigt werden.
Die nachstehend angeführten Rechte von COMMUNITOR bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben davon unberührt.
4.2    Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch COMMUNITOR.
COMMUNITOR ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nach eigenem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.
4.3    In jedem dieser Fälle bleibt der Anspruch von COMMUNITOR auf das vereinbarte Entgelt für die restliche Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin unberührt. COMMUNITOR ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.
4.4    Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, COMMUNITOR zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. COMMUNITOR ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt.
Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche COMMUNITOR gegenüber ableiten, zumal das TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

5    Eigentumsrecht und Urheberschutz
Bei Kreativleistungen oder individuell von COMMUNITOR erstellter Software erwirbt der Kunde durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung mit COMMUNITOR ist der Kunde nur berechtigt, die Leistungen von COMMUNITOR selbst und ausschließlich in Österreich zu nutzen („Inlands-Copyrights“).
Die örtliche Beschränkung der Nutzungsrechte bezieht sich nicht auf Internet-Leistungen.
Der Umfang der Nutzungsrechte betreffend Fotos wird bei jedem Vertragsverhältnis gesondert geregelt.

6    Kennzeichnung
COMMUNITOR ist berechtigt, auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf COMMUNITOR und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hiefür ein Entgeltanspruch zukommt. Auf von COMMUNITOR erstellten Webseiten ist COMMUNITOR zur Anbringung eines kleinen Logos oder Schriftzuges "Site by COMMUNITOR" (oder ähnlich) sowie zur Nennung der Firmenkontaktdaten (jedenfalls des Firmennamens und der URL) auf der Seite "Impressum" und/oder "Kontakt" berechtigt. Diese Kennzeichnungen müssen auf der Website bis zu einem eventuellen Relaunch durch eine andere Agentur, jedenfalls aber für die Dauer von 12 Monaten ab Fertigstellung der Website durch COMMUNITOR angebracht werden.

7    Genehmigung
Alle Kreativleistungen oder individuell von COMMUNITOR erstellte Software (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Funktionsdiagramme, Userinterfaces) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen zwei Wochen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen von COMMUNITOR überprüfen lassen. COMMUNITOR veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8    Termine
COMMUNITOR bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er COMMUNITOR eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an COMMUNITOR. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COMMUNITOR. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden COMMUNITOR jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9    Zahlung
9.1    Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsweise im Vorhinein sowie laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. als vereinbart.
9.2    Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von COMMUNITOR.
9.3    Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber COMMUNITOR und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von COMMUNITOR nicht anerkannter Forderungen des Kunden, sind ausgeschlossen.
Gerechtfertigte und fristgerecht geltend gemachte (siehe Punkt 13) Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Zweifachen der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

10    Datenschutz
10.1    COMMUNITOR wird aufgrund § 93 (3) und § 97 (1) Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) an personenbezogenen Stammdaten des Kunden speichern: akademischer Grad, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Telefon- und Fax-Nummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses, außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers nötig ist.
COMMUNITOR wird personenbezogene Verkehrsdaten, die für die Zusammenschaltung und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, sämtliche andere Logfiles im Rahmen des § 99 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 93 (3) und § 99 (2) TKG für die und bis zur Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen.
Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird COMMUNITOR nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern.
10.2    COMMUNITOR und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes.
Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.
10.3    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass COMMUNITOR nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten.
Ruft der Kunde solche Daten innerhalb von drei Werktagen nicht ab, so kann COMMUNITOR keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.
10.4    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, das COMMUNITOR gem. § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen.
Handlungen von COMMUNITOR aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Kunden auslösen.

11    Datensicherheit
COMMUNITOR hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen.
Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei COMMUNITOR gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet COMMUNITOR dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

12    Besondere Verpflichtungen des Kunden
12.1    Der Kunde wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBI 1950/97 igdgF., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGB idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Aufstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber COMMUNITOR die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Der Kunde verpflichtet sich, COMMUNITOR vollständig schad- und klaglos zu halten, falls COMMUNITOR wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB).
Wird COMMUNITOR entsprechend in Anspruch genommen, so steht COMMUNITOR allein die Entscheidung zu, wie darauf reagiert wird, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Kunde den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
12.2    Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt oder für COMMUNITOR oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist.
Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer, ferner wenn der Kunde einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist.
Der Kunde verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, COMMUNITOR unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
12.3    COMMUNITOR ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn das Verhalten des Kunden oder ihm zuzurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Kunde seine Verpflichtungen gem. oben 12.1. und 12.2. verletzt oder trotz Aufforderung von COMMUNITOR die "Netiquette" nicht einhält.
Sämtliche diese Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw.
-abschaltung lassen den Anspruch von COMMUNITOR auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Fehlverhalten des Kunden unberührt.
Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von COMMUNITOR.
12.4    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass COMMUNITOR keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich COMMUNITOR anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird COMMUNITOR Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann COMMUNITOR berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Auch in Fällen dieses Absatzes sind Ersatzansprüche der Kunden aus bloß leichter Fahrlässigkeit von COMMUNITOR ausgeschlossen.

13    Gewährleistung/Mängelrüge
Die Vertragsteile vereinbaren die Geltung der Regelungen des § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) für sämtliche Leistungen von COMMUNITOR (Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der Leistung und Rüge eines allfälligen Mangels). Der Kunde hat allfällige Reklamationen längstens innerhalb von einer Woche nach Leistung durch COMMUNITOR schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht der Verbesserung der Leistung durch COMMUNITOR zu.

14    Schadenersatzansprüche
14.1    Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von COMMUNITOR beruhen. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche jedenfalls bei verspäteter Reklamation (siehe Punkt 13) ausgeschlossen.
14.2    Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt COMMUNITOR keinerlei Haftung.
14.3    COMMUNITOR wird die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für COMMUNITOR erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von COMMUNITOR vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von COMMUNITOR vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von COMMUNITOR vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit überzeugt hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
14.4    Jegliche Haftung von COMMUNITOR für Ansprüche, die aufgrund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn COMMUNITOR seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet COMMUNITOR nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
14.5    Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) COMMUNITOR selbst in Anspruch genommen werden sollte, hält der Kunde COMMUNITOR schad- und klaglos. Der Kunde hat COMMUNITOR sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die COMMUNITOR aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

15    Besondere Bestimmungen bei Dienstleistungen
15.1    Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind; dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können; dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
15.2    COMMUNITOR haftet dem Kunden zivil-, straf- und medienrechtlich nicht für den Inhalt übermittelter Daten, die durch die vertraglichen Dienste von COMMUNITOR zugänglich sind.
15.3    Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von COMMUNITOR.
15.4    IP-Connectiviät zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy).
15.5    In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.
15.6    Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
15.7    Eventuell dem Kunden zugeteilte Adressen und Bezeichnungen können bei Bedarf durch COMMUNITOR abgeändert werden. Bei Registrierung von Domain-Adressen für den Kunden unterwirft sich dieser den Bestimmungen der jeweiligen Registrierungsstelle (in Österreich der Nic.at), eventuelle Änderungen an Leistungen und Preisen dieser Stelle können an den Kunden weitergegeben werden.

16    Sonstige Bestimmungen
16.1    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und COMMUNITOR ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
16.2    Erfüllungsort ist der Sitz von COMMUNITOR.
16.3    Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz von COMMUNITOR sachlich zuständigen Gerichtes.
16.4    Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesem Fall nur für Auswahlverschulden.


Wien, am 20. Oktober 2006


Facts
COMMUNITOR
Internetservice GmbH

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